Wer heute einen Anwalt sucht, fragt selten noch im Bekanntenkreis. Er tippt sein Problem bei Google ein, überfliegt vier Kanzlei-Websites und ruft bei der an, die am ehesten so klingt, als hätte sie den Fall schon zehnmal gehabt. Vorweg: Ich bin kein Anwalt, ich baue Websites. Was hier steht, ist die Sicht des Webdesigners auf ein Berufsrecht, das sich Ende 2025 spürbar bewegt hat. Stand Juli 2026.

Seit Dezember 2025 gilt eine neue § 6 BORA

Die 8. Satzungsversammlung hat am 26. Mai 2025 eine Neufassung der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen, in Kraft seit dem 1. Dezember 2025. Der neue § 6 Abs. 1 BORA klingt anders als das, was Kanzleien jahrzehntelang beigebracht bekommen haben: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. Innerhalb dieser Grenzen ist auch Werbung um Einzelmandate erlaubt.

Das ist eine Umkehrung der Perspektive. Früher stand am Anfang, was erlaubt ist, und alles andere war es nicht. Jetzt steht am Anfang, was verboten ist.

Der Wortlaut von § 43b BRAO im Gesetz selbst ist dabei unverändert geblieben und liest sich weiter enger: Werbung sei nur erlaubt, soweit sie sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Spannung zwischen Gesetz und Satzung auszuräumen, ist Sache von Kammern und Gerichten, nicht meine. Für die Praxis heißt es: Was auf deiner Website an Werbung sinnvoll ist, klärst du im Zweifel mit deiner Rechtsanwaltskammer. Der Spielraum ist größer geworden, nicht kleiner.

Die Grenzen

Irreführend bleibt irreführend. Erfolgsversprechen wie "Wir gewinnen Ihren Fall" oder "Garantierter Erfolg" gehen nicht, weil sie schlicht nicht stimmen können. Der Vergleich mit einer namentlich genannten Kanzlei zwei Straßen weiter auch nicht.

Ein Punkt, der auf Websites regelmäßig übersehen wird, steht in § 6 Abs. 2 BORA: Werbung mit Mandaten und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt, und zwar auch dann noch, wenn die Verschwiegenheitspflicht längst nicht mehr greift. Das betrifft den Referenzblock auf der Startseite, die Fallbeispiele im Leistungstext und das Testimonial im Zitatkasten. Anonymisierte Falldarstellungen ohne Rückschluss auf Beteiligte sind der übliche Weg. Sobald jemand aus der Beschreibung erraten kann, wer gemeint war, ist die Anonymisierung keine.

Und § 6 Abs. 3: Du darfst nicht daran mitwirken, dass Dritte für dich werben, was dir selbst verboten wäre. Das ist der Absatz, an den man denken sollte, bevor man eine Lead-Plattform bucht, die im eigenen Namen Anzeigen schaltet.

Schwerpunkte richtig benennen

Der wichtigste SEO-Hebel einer Kanzlei-Website ist gleichzeitig der berufsrechtlich heikelste: die Frage, was du auf der Seite draufschreibst, wofür du zuständig bist.

§ 7 BORA erlaubt die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit, wenn du entsprechende Kenntnisse nachweisen kannst, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf andere Weise. Bei qualifizierenden Zusätzen wie "Tätigkeitsschwerpunkt" oder "Interessenschwerpunkt" kommt dazu, dass du auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein musst. Unzulässig ist alles, was mit einer Fachanwaltsbezeichnung verwechselbar ist. "Fachanwalt für Arbeitsrecht" darf nur schreiben, wer den Titel führt. "Schwerpunkt Arbeitsrecht" ist etwas anderes, und der Unterschied muss auf der Seite auch erkennbar bleiben.

Für die Website bedeutet das etwas sehr Praktisches: Gib jedem echten Schwerpunkt eine eigene Seite. Nicht eine Sammelseite "Rechtsgebiete" mit acht Absätzen, sondern eine Seite Arbeitsrecht, eine Seite Verkehrsrecht, eine Seite Familienrecht. Google rankt Seiten, keine Absätze. Und jemand, der nach "Anwalt Kündigung Neumünster" sucht, will nicht auf einer Übersicht landen, auf der sein Thema an sechster Stelle steht.

Wer sein Problem auf der Seite wiederfindet, ruft an. Wer erst suchen muss, klickt zurück.

Pflichtangaben im Impressum

Über das normale Impressum nach § 5 DDG hinaus greifen bei Anwälten die Informationspflichten aus der DL-InfoV und dem Berufsrecht. Auf die Website gehören mindestens:

Ein Punkt zum Aufräumen: Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung muss raus. Die OS-Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Ein Hinweis auf ein Streitbeilegungsverfahren, das es nicht mehr gibt, ist im Zweifel irreführend, der Link selbst tot. Trotzdem steht er noch in erschreckend vielen Impressen. Was sonst in ein Impressum und eine Datenschutzerklärung gehört, habe ich separat aufgeschrieben. Den Wortlaut prüft am Ende deine Kammer, die technisch saubere Umsetzung liefere ich.

Verschwiegenheit fängt beim Kontaktformular an

Anwälte unterliegen einer der strengsten Verschwiegenheitspflichten überhaupt, abgesichert über § 43a BRAO und § 203 StGB. Das ist zuerst eine Frage der Kanzleiorganisation und erst danach eine des Webdesigns. Aber die Website ist der Ort, an dem ein Mandant zum ersten Mal Vertrauliches abschickt, und er tut das oft, bevor überhaupt ein Mandat besteht.

Im ersten Satz einer Formularanfrage stehen erfahrungsgemäß Dinge, die niemanden etwas angehen: das Aktenzeichen, der Name des Arbeitgebers, der Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid. Diese Daten dürfen auf dem Weg vom Browser in die Kanzlei nicht über fremde Server laufen.

Was ich technisch dafür baue:

Der letzte Punkt ist der, über den am häufigsten diskutiert wird. Ein Kontaktformular, das nach einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung fragt, produziert Vertraulichkeit, die noch niemand geschützt hat. Name, Erreichbarkeit, Rechtsgebiet und ein Satz zum Anliegen reichen für den ersten Kontakt. Alles Weitere gehört ins Gespräch oder über einen Weg, den die Kanzlei kontrolliert. Die technischen Grundlagen dazu stehen im Artikel über DSGVO für Selbständige, und warum ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse jeweils Sinn ergeben, habe ich auch schon aufgeschrieben.

Google-Bewertungen sind unangenehm und trotzdem wichtig

Kanzleien werden bewertet, ob sie wollen oder nicht. Das OLG Stuttgart hat im Oktober 2025 entschieden, dass eine harsche Ein-Stern-Bewertung an einer Kanzlei zulässige Meinungsäußerung sein kann, auch wenn sie den Kern der anwaltlichen Arbeit kritisiert. Angreifbar sind im Wesentlichen nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen und grobe Beleidigungen.

Beim Antworten sitzt du in einer Zwickmühle, die andere Branchen nicht haben: Du darfst dich nicht verteidigen, jedenfalls nicht mit den Details, die dich entlasten würden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber dem Mandanten, der öffentlich austeilt. Eine sachliche, kurze Antwort ohne jeden Bezug zum Fall ist alles, was geht, und liest sich für Dritte immer noch besser als Schweigen.

Der wirksamere Hebel ist ohnehin die Menge. Fünf ehrliche Bewertungen relativieren eine wütende. Wie das Google Business Profil dabei hilft, steht in einem eigenen Beitrag.

Zwei Zahlen, die du nennen darfst

Eine Preisliste wie beim Friseur geht nicht, weil sich die Vergütung nach dem RVG und damit meist nach dem Gegenstandswert richtet. Schweigen musst du zum Geld trotzdem nicht.

Zwei Zahlen kannst du nennen, weil sie im Gesetz stehen: Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 RVG höchstens 190 Euro, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das ist eine Obergrenze, keine Festpreisempfehlung, und sie gilt nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Aber sie beantwortet die Frage, die viele vom Anruf abhält: Kostet mich das Erstgespräch mein Monatsgehalt?

Ein Erfolgshonorar ist seit 2021 in engen Grenzen möglich, geregelt in § 4a RVG: bei Geldforderungen bis 2.000 Euro, bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen oder wenn der Auftraggeber im Einzelfall ohne diese Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Das ist ein schmaler Korridor, und ob er im konkreten Fall passt, entscheidest du, nicht deine Website. Was auf die Seite gehört, ist eine verständliche Erklärung, wie sich das Honorar zusammensetzt, und der Hinweis, dass Rechtsschutzversicherungen üblicherweise vorher angefragt werden.

Lokal gefunden werden

"Anwalt Arbeitsrecht Neumünster", "Scheidungsanwalt Kiel", "Fachanwalt Verkehrsrecht Rendsburg". So wird gesucht. Rechtsgebiet plus Ort, fast immer. Wer nur "Rechtsanwaltskanzlei" auf der Startseite stehen hat, taucht bei keiner dieser Anfragen auf.

Der zweite Punkt ist der unterschätzte. Mandanten suchen nach ihrem Problem, nicht nach dem Rechtsgebiet. "Kündigung erhalten" bringt mehr Anfragen als "Individualarbeitsrecht". Mehr dazu im Beitrag über lokales SEO.

Sechs bis zehn Seiten, 999 bis 1.900 Euro

Ein One-Pager reicht bei einer Kanzlei fast nie, weil die einzelnen Rechtsgebiete eigene Seiten brauchen, um überhaupt gefunden zu werden. Realistisch sind sechs bis zehn Seiten: Startseite, drei bis vier Schwerpunkte, Team, Kanzlei, Kontakt und die rechtlichen Seiten. Preislich liegt das bei mir meist zwischen 999 und 1.900 Euro, je nach Anzahl der Schwerpunktseiten.

Dazu kommen Domain und Hosting mit etwa 60 bis 100 Euro im Jahr. Ich hoste schlank und in Deutschland, zum Beispiel bei All-Inkl*. Keine Agenturpauschale, kein Plugin-Abo, kein Wartungsvertrag für Software, die ich gar nicht erst einbaue. Die vollständige Kostenübersicht steht in einem eigenen Artikel. Vergleichbare Anforderungen an Vertrauen und Berufsrecht gelten übrigens auch für Steuerberater und Therapeuten.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich als Anwalt um Mandate werben?

Seit der Neufassung von § 6 BORA zum 1. Dezember 2025 ist auch Werbung um Einzelmandate erlaubt, solange sie nicht unsachlich, unlauter oder irreführend ist. Der Wortlaut von § 43b BRAO klingt weiterhin enger, die Auslegung im Einzelfall klärt deine Rechtsanwaltskammer.

Darf ich Mandanten oder Fälle auf meiner Website nennen?

Nur mit ausdrücklicher Einwilligung, und das gilt nach § 6 Abs. 2 BORA auch dann noch, wenn die Verschwiegenheitspflicht nicht mehr besteht. Ohne Einwilligung bleibt nur eine Falldarstellung, die so anonymisiert ist, dass niemand auf die Beteiligten schließen kann.

Welche Pflichtangaben braucht eine Kanzlei-Website?

Über das Impressum nach § 5 DDG hinaus die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat ihrer Verleihung, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich sowie die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis, wo sie einsehbar sind. Den Link zur EU-Streitbeilegungsplattform kannst du löschen, sie wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet.

Darf ich "Fachanwalt für Arbeitsrecht" schreiben?

Nur mit verliehenem Fachanwaltstitel. Ohne Titel bleibt die Benennung als Teilbereich nach § 7 BORA, etwa als Schwerpunkt, wenn du die entsprechenden Kenntnisse nachweisen kannst. Alles, was mit einer Fachanwaltsbezeichnung verwechselbar ist, ist unzulässig.

Kann ich Preise für die Erstberatung angeben?

Die gesetzlichen Höchstgrenzen für Verbraucher darfst du nennen: nach § 34 RVG höchstens 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch und höchstens 250 Euro für eine Beratung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und nur, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine allgemeine Preisliste für Mandate geht nicht, weil sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

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